Satzung

Satzung des Firmament e.V.
gegründet am 28.03.2024
Satzungsänderung beschlossen am 19.11.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Firmament e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hedemünden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Förderung von Kunst und Kultur
Die Förderung von Erziehungs- und Volksbildung
Die Förderung der Jugendhilfe
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Aufbau und Unterhaltung von Institutionen zur Kinderbetreuung – insbesondere der Kindertagespflege, Schulbildung und Hortbetreuung, themenspezifische Kinderkurse und Ausflüge, „Kinderhotel“ (Wochenendbetreuung)
- Erwachsenenbildung und Hilfen für Alleinerziehende und belastete Eltern als Elternkurse
- Förderung von Musikunterricht und Musikdarbietungen
- Gemeinschaftliche Wanderungen mit Naturkunde
- Projekte und Kursangebote für Kinder und Jugendliche
§ 3 Selbstlose Tätigkeit – Gemeinnützgkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Der Verein darf zweckgebundene Rücklagen für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person. Der Austritt ist formlos schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Frist für den Austritt beträgt 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung per 2/3-Mehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung per 2/3-Mehrheit entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen nimmt der gesetzliche Vertreter in der Migliederversammlung das Stimm- und Wahlrecht war.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese kann sowohl vor Ort als auch „online“ stattfinden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung wird um alle vor der Versammlung eingereichten schriftlichen Anträge der Mitglieder ergänzt, ohne, dass dies vorab erneut bekannt gemacht wird. Die Punkte werden sinnstiftend in der bekannt gemachten Tagesordnung ergänzt. Unter „Sonstiges“ können während der Versammlung noch Anträge und Themen angesprochen werden.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits vor der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Anstelle eines Schriftführers erfolgt eine Audioaufzeichnung der Versammlung. Das Protokoll wird auf Grundlage der Audioaufzeichnung von einem angestellten Mitarbeiter des Vereins verfasst. Der Mitarbeiter wird vom Vorstand bestimmt. Bis zur Bestimmung durch den Vorstand wird der Protokollführer bei der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder vorab schriftlich an den Vorstand ausgeübt werden. Für Minderjährige stimmt der gesetzliche Vertreter.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem ausfertigenden Mitarbeiter oder dem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer vertreten den Verein jeweils allein.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Feuerwehrverein Hedemünden e.V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Gründungsversammlung: 28.03.204
1. Satzungsänderung: 03.10.2024
2. Satzungsänderung: 19.11.2024
Der Vorstand
Lisa Fehlisch
1. Vorsitzende
Kontakt:
firmament-ev@gmx.de
0176 78455335
